Garantiefonds

Für welche Einlagen kann ein vorübergehend erhöhter Schutz gelten?

Für welche Einlagen kann ein vorübergehend erhöhter Schutz gelten?

Die untenstehenden Einlagen unterliegen für einen Zeitraum von sechs Monaten einem zusätzlichen Schutz im Rahmen des Garantiefonds, wobei die sechs Monate ab dem Zeitpunkt gezählt werden, zu dem der Betrag dem Konto gutgeschrieben wurde bzw. diese Einlagen rechtmäßig übertragen werden können:

  1. Einlagen, die mit einem Immobiliengeschäft in Bezug auf ein privates Wohngebäude in direktem Zusammenhang stehen.

Bedingungen:

  • Die geschützten Einlagen müssen entweder aus dem Verkauf eines privaten Wohngebäudes hervorgehen oder für den Kauf eines solchen Gutes bestimmt sein. Der Begriff „privates Wohngebäude“ bezeichnet ein unbewegliches Gut, das als Hauptwohnsitz dient, gedient hat oder dienen wird. Hiervon ausgenommen sind Zweitwohnsitze, gewerblich genutzte Gebäude, Grundstücke usw.
  • Der Käufer (oder Verkäufer) muss der Inhaber des Kontos sein, auf dem die Einlagen hinterlegt sind.
  • Im Falle eines Kaufs muss zumindest die Unterzeichnung der vorläufigen Verkaufsvereinbarung rechtskräftig sein. Ein einfaches Angebot oder eine Kaufabsicht reicht nicht aus.

Der zusätzliche Schutz in Höhe von 500.000 Euro gilt für ein und dasselbe unbewegliche Gut und pro Hinterleger bzw. Kontoinhaber.  Wenn mehrere Hinterleger Inhaber von ein und demselben Konto sind und gleichzeitig Käufer desselben Gutes (z. B. Eheleute), hat jeder einzelne Anspruch auf diesen zusätzlichen Schutz. Der gewährte Gesamtbetrag beläuft sich in jedem Fall auf höchstens 500.000 Euro.

  1. Einlagen, die mit besonderen Vorkommnissen im Leben eines Hinterlegers in direktem Zusammenhang stehen und die aus Kapital- und Zinszahlungen infolge der Versetzung in den Ruhestand, des Todes (mit Ausnahme von Erbschaften), einer Entlassung oder Invalidität hervorgehen.
  2. Einlagen von natürlichen Personen, die aus der Zahlung von Versicherungsleistungen und Entschädigungen für Opfer von Straftaten oder Justizirrtümern hervorgehen, unabhängig von der Art des Schadens.

Der Höchstbetrag für Erstattungen in jeder der genannten Einlagekategorien ist auf 500.000 Euro pro Hinterleger und pro Einrichtung, die dem Einlagensicherungssystem angehört, festgelegt.

Treten mehrere der unter 2. und 3. genannten Fälle auf, so beläuft sich der vom Garantiefonds erstattete Betrag dennoch auf höchstens 500.000 Euro.

Der Garantiefonds kann die Frist für die Erstattung einer Einlage, für die ein vorübergehend erhöhten Schutz gilt, verlängern.